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Sanierungspflicht für Hauseigentümer

Energetische Erneuerungen bei Altbau und Neubau

Bei einem Eigentümerwechsel durch Kaufvertrag, Erbschaft oder Schenkung greift die Sanierungspflicht nach dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme -und Kälteerzeugung in Gebäuden, kurz Gebäudeenergiegesetz (GEG) .

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Die wichtigsten Informationen zu den Pflichten des Käufers

Das Wichtigste zur Sanierungspflicht im Überblick

Was ist das GEG?

Wann liegt eine Sanierungspflicht vor?

Grundsätzlich gilt: Der neue Eigentümer einer Immobilie ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen energetischen Sanierungspflichten einzuhalten und umzusetzen.

Eine energetische Pflicht zur Sanierung besteht in den drei folgenden Fällen:

1. Dämmung von Dächern oder Dachgeschossen

Die oberste Geschossdecke eines Gebäudes muss, auch wenn das Geschoss nur zu einer beheizten Wohnung gehört und selbst nicht ausgebaut oder beheizt wird, gedämmt werden. Die Grundlage dafür findet sich in § 71 GEG.
Die Pflicht zur Dämmung greift nur, wenn der Dachboden auch z.B. durch eine Treppe zugänglich ist. Anstelle einer Dämmung des obersten Geschosses kann die Dämmungspflicht nach dem GEG auch durch eine Dämmung des Dachs erfolgen.
Eine Pflicht zur Dämmung entfällt, wenn der Dachboden bereits Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 erfüllt. Ob diese Anforderungen vorliegen, kann durch einen Energieberater geklärt werden.

2. Austausch alter Heizkessel und Dämmung von Heizungs- und Warmwasserrohren in unbeheizten Räumen

Alte Heizkessel verbrauchen oft mehr Energie als nötig und fallen deshalb unter die Sanierungspflicht in § 72 GEG. Vor dem Jahr 1991 eingebaute Heizkessel, die durch einen flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben werden, dürfen in Ein -und Zweifamilienhäusern nicht mehr betrieben werden. Ab dem 1. Januar 1991 aufgestellte Heizkessel müssen also nun nach einem Ablauf von 30 Jahren entfernt werden.
Außerdem müssen neu eingebaute Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen entsprechend gedämmt werden.

3. Erneuerung von mehr als 10% des Gebäudes

Wenn durch Sanierungsarbeiten mehr als zehn Prozent einer baulichen Anlage erneuert werden, müssen die Sanierungsarbeiten den Vorgaben des GEG entsprechen. So muss z.B. bei der Erneuerung der Fassade oder Renovierung des Dachgeschosses auch gleichzeitig eine Dämmung erfolgen.
Das bedeutet: Bei kleinen Ausbesserungen und Renovierungen am Haus ist noch keine umfassende energetische Sanierung nötig.

Wie wird die energetische Sanierungspflicht nach dem GEG überprüft?

Eine Überprüfung der energetischen Voraussetzungen erfolgt lokal durch einen bevollmächtigten Schornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau. Der Schornsteinfeger überprüft die Dämmung der Rohrleitungen, ein Austauschen von alten Heizkesseln und ob alle heizungstechnischen Anlagen den Voraussetzungen des GEG entsprechen.

Informationen zu Ausnahmen und Fristen