Viele unserer Mandanten haben eine Rechtsschutzversicherung, kennen aber deren Umfang nicht. Nachfragen der Versicherten leiten die Gesellschaften oft an interne Berater weiter. Diese geben eine kurze Auskunft zum Fall, informieren aber selten korrekt darüber, ob der Rechtsstreit versichert ist.
Rechtsschutzversicherungen sind naturgemäß an einem geringen Schadenaufkommen gelegen. Der rechtliche Rat orientiert sich meist daran, dass es möglichst nicht zu einem Rechtsstreit kommen soll. Manche Gesellschaften versuchen durch entmutigende Auskünfte über die Erfolgsaussichten, die Kunden daran zu hindern, ihre Interessen weiter zu verfolgen.
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Der Kooperationsvertrag mit der Versicherung, den die Anwälte abgeschlossen haben, verpflichtet zu einem geringeren Honorar zu arbeiten. Die Motivation bei geringer Bezahlung Ihren Fall gründlich prüfen ist gering. Oft bekommen die Anwälte lediglich eine Pauschale, sie wollen daher mit geringem Zeitaufwand den Fall schnell erledigen. Hinzukommt ein psychologischer Aspekt, denn der Anwalt fühlt sich dem Mandanten und der Versicherung gegenüber verpflichtet. („Wes Brot ich ess, des Lied ich sing.)
Ohne genaue Schilderung des Sach- und Streitstands sowie zu den Erfolgsaussichten sagt keine Gesellschaft die Kostenübernahme zu. Dies erfordert manchmal einen seitenlangen Schriftwechsel. Eine Anfrage des Mandanten nach einer Deckungszusage bleibt aus diesem Grund in der Regel ohne Erfolg. Die Rechtsschutzversicherung will genau prüfen, ob Ihr Fall zum versicherten Leistungsumfang gehört. Ohne umfangreiche Korrespondenz ist dies kaum möglich.
Im Rahmen der Erstberatung verschafft sich der Anwalt einen groben Überblick über Ihren Fall. Er schätzt die Erfolgsaussichten ein.
Die meisten Gesellschaften übernehmen die Kosten einer solchen kurzen Beratung selbst dann, wenn der konkrete Fall nicht versichert ist. Die Erstberatung dient unter anderem dazu, festzustellen, in welchen Rechtsbereich Ihr Fall gehört.
Wir versuchen bei der Erstberatung bereits abzuschätzen, ob die Versicherung die Kosten des Rechtsstreits übernehmen muss.
Wenn wir dies bejahen, beantragen wir zunächst eine Deckungszusage für eine außergerichtliche Tätigkeit. Sofern diese zu keinen Erfolg führt, beantragen wir bei der Versicherung die Übernahme der Prozesskosten.