Jetzt anrufen und beraten lassen!

030 856 13 77 20

Gewährleistung beim Immobilienkauf

Gewährleistungen lassen sich nicht völlig ausschließen.

Besonders wenn gebrauchte Immobilien verkauft werden, nehmen Verkäufer gerne einen Passus auf,d ass eine Gewährleistung ausgeschlossen ist. Dieser gilt aber nicht, wenn dem Verkäufer eine Mangel bekannt ist.

Ihre Experten für Immobilienrecht:

  • Über 10 Jahre Erfahrung im Immobilienrecht
  • Schnelle Ersteinschätzung Ihres Falles
  • Maximale Kostentransparenz
  • Hilfe bei Kauf und Verkauf sowie Kaufvertragsprüfungen
  • Wir helfen bei allen rechtlichen Problemen mit Haus und Grundstück

Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten, rufen Sie uns gerne an unter der 030 856 13 77 20 oder schreiben Sie uns eine E-Mail über unser Kontaktformular.

Wir beraten & vertreten Sie in Berlin und bundesweit im Grundstücksrecht

Sie möchten ein Grundstück erwerben oder verkaufen und sind auf der Suche nach einem kompetenten Anwalt, der Ihnen zuverlässig zur Seite steht?

Wir setzen Ihre Interessen durch - In Berlin & bundesweit

Die wichtigsten Informationen zum Thema

Bei gebrauchten Immobilien wird eine Gewährleistung durch den Verkäufer meist ausgeschlossen. Bei neuen Immobilien ist eine gesetzliche Gewährleistung für Mängel vorgesehen, die auf 5 Jahre begrenzt ist.

Beim Verkauf von gebrauchten Immobilien darf der Verkäufer keine Mängel verschweigen, die für den Käufer relevant sein könnten. Tut er dies doch, so muss er dafür haften. In diesem Fall muss ein Käufer jedoch beweisen, dass der Verkäufer den Mangel gekannt hat. Dieser Nachweis ist sehr schwierig und deshalb wird immer empfohlen, einen Sachverständigen bei der Besichtigung eines Kaufobjektes zu Rate zu ziehen.

Des Weiteren gilt der Ausschluss bei offensichtlichen Mängeln, also solchen, die dem Käufer bei einer gründlichen Besichtigung des Objekts bekannt werden. Er kann beispielsweise nicht reklamieren, wenn an der Fassade der Putz abblättert, wenn dies bei der Besichtigung auffällt. Eine defekte Heizungsanlage ist dagegen in der Regel nicht sofort zu erkennen.

Der Käufer muss in diesem Fall aber nachweisen, dass dem Verkäufer bekannt war, dass die Heizung nicht funktioniert.